Incoterms 2010

DAT; D-Gruppe; Ankunftsklausel:

Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragen

DAT: delivered at terminal (...named port of destination) « » geliefert ab Terminal (...benannter Bestimmungshafen)

Die Klausel DAT ist in den Incoterms 2010 NEU und löst die Incoterms-2000-Klausel DEQ (delivered ex quay / geliefert ab Kai) ab, wobei DAT multimodal anwendbar ist im Gegensatz zu DEQ (See- und Binnenschiffstransport).

Transportart: gültig für alle Transportarten

Wichtig: Die DAT-Klausel sollte nicht gewählt werden, wenn der Verkäufer die Einfuhrabwicklung nicht selber durchführen kann bzw. durchführen  lassen kann.

Formalitäten / Lizenzen
Der Verkäufer beschafft alle für die Aus- und Einfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente die erforderlich sind um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr (Risiko) und Kosten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).
Der Käufer muss auf Kosten und Gefahr (Risiko) des Verkäufers jede Hilfe gewähren, um die Einfuhr der Ware durch den Verkäufer ermöglichen zu können. 

Lieferung
Der Verkäufer muss dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware am Terminal des benannten Bestimmungshafen zum vereinbarten Zeitpunkt (Frist) zur Verfügung stellen. 

Risiko-/Gefahrenübergang
Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes bis die Ware am Terminal des benannten Bestimmungshafen zur Verfügung gestellt wird. Danach geht die Gefahr / das Risiko auf den Käufer über.

Kostenteilung

Verkäufer:
  • Kosten für Transport zum Bestimmungshafen
  • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).
Käufer:
  • Alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen.
  • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ein- der Waren im Zielland notwendig sind.

Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten
Der Verkäufer muss dem Käufer den Auslieferungsauftrag und/oder das übliche Transportdokument zum Nachweis der erfolgten Lieferung auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln.

Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung
Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen).
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die Waren in einer dem Transport angemessene Verpackung bereitstellen. Die Verpackung ist zu Kennzeichnen.
Ist nichts Anderslautendes vereinbart, muss der Käufer die Kosten von Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
Ausnahme: für die Ausfuhr notwendigen, behördlich angeordneten Kontrollen.

sonstige Verpflichtungen:
Der Verkäufer muss dem Käufer auf eigene Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung bis zum Kai des Bestimmungshafen zur Verfügung stellen.
Der Käufer muss auf Verlangen des Verkäufers und zu dessen Lasten bei der Beschaffung aller für die Einfuhr notwendigen Formalitäten jede Hilfe gewähren.

 

Alle Angaben in Anlehnung an die ICC Incoterms® 2010
EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP


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