Incoterms 2010

CFR; C-Gruppe; Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt:

Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag für den Haupttransport abzuschließen (=> Fracht zum Bestimmungshafen ist im Kaufpreisenthalten). Er trägt allerdings nicht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware oder zusätzlicher Kosten, die auf Ereignisse nach dem physikalischen Absetzen der Ware auf dem Schiff im Verschiffungshafen zurückzuführen sind.

CFR: cost and freight (...named port of destination) « » Kosten und Fracht (...benannter Bestimmungshafen)

Transportart: gültig für See- und Binnenschiffstransport 

Formalitäten / Lizenzen
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen. Er hat die zur Ausführung der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen.
Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen  Zollformalitäten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer) durchzuführen.

Lieferung
Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag um die Ware zum vom Käufer benannten Bestimmungshafen zu transportieren.

Risiko-/Gefahrenübergang
Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung  der Ware bis zum physikalischen Absetzen der Ware auf dem Schiff im Verschiffungshafen. Hier gibt es im Vergleich zu den Incoterms eine kleine aber ggf. wichtige Änderung in den Incoterms 2010. Vorher (CFR Incoterms 2000) war der Gefahrenübergang schon mit der Überschreitung der Ware über die Schiffsreling erfolgt. Ab diesem Gefahrenübergang (jetzt: Absetzen der Ware auf dem Schiff) trägt der Käufer alle Gefahren / Risiken des verbleibenden Transports bis zum Bestimmungsort.

Kostenteilung

Verkäufer:
  • Kosten für Vor und- Haupttransport inkl. Verladung im Verschiffungshafen
  • Ausladungskosten im Bestimmungshafen
  • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind.
Käufer:
  • Alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer im Verschiffungshafen anfallen (z.B. Kaigebühren im Bestimmungshafen). Ausgenommen hiervon sind die vom Verkäufer getragenen Frachtkosten des Seetransports.
  • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Einfuhr der Waren sowie den Transport durch Drittländer notwendig sind.

Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten
Der Verkäufer muss dem Käufer alle Dokumente zum Nachweis der erfolgten Lieferung im Bestimmungshafen auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln.

Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung
Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen).
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die Waren in einer dem Transport angemessene Verpackung bereitstellen. Die Verpackung ist zu Kennzeichnen.
Ist nichts Anderslautendes vereinbart, muss der Käufer die Kosten von Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
Ausnahme: für die Ausfuhr notwendigen, behördlich angeordneten Kontrollen.

sonstige Verpflichtungen:
Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung zur Verfügung stellen.

 

Alle Angaben in Anlehnung an die ICC Incoterms® 2010
EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP


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