Incoterms 2010

DAP; D-Gruppe; Ankunftsklausel:

Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragen

DAP: delivered at point « » geliefert benannter Ort

Transportart: gültig für alle Transportarten

Die Klausel DAP ist in den Incoterms 2010 NEU und löst die Incoterms-2000-Klauseln DAF (Delivered At Frontier / Geliefert Grenze), DES (Delivered Ex Ship / Geliefert ab Schiff) und DDU (Delivered Duty Unpaid / Geliefert unverzollt) ab.

Formalitäten / Lizenzen
Der Verkäufer beschafft alle für die Ausfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente die erforderlich sind um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr (Risiko) und Kosten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).
Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen  Zollformalitäten durchzuführen und den Weitertransport zu organisieren.

Lieferung
Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware an dem benannten Lieferort an der Grenze zum vereinbarten Zeitpunkt (Frist) unentladen zur Verfügung stellen (eindeutig formuliert seit der INCOTERMS 2000-Version). Ist keine Stelle im Lieferort bestimmt worden, kann der Verkäufer an einer beliebigen Stelle des Lieferorts anliefern.

Risiko-/Gefahrenübergang
Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes bis die Ware am benannten Lieferort an der Grenze geliefert worden ist. Danach geht die Gefahr / das Risiko auf den Käufer über.

Kostenteilung

Verkäufer:
  • Kosten für Transport zum Lieferort an der Grenze
  • ggf. Entladekosten am Lieferort
  • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind.
Käufer:
  • Alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen.
  • Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Einfuhr der Waren sowie den Weitertransport notwendig sind.

Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten
Der Verkäufer muss dem Käufer das übliche Dokument zum Nachweis der erfolgten Lieferung am benannten Ort auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln. Ggf. muss der Verkäufer dem Käufer auf dessen Kosten ein Durchfrachtdokument für den Transport zum Lieferort beschaffen.

Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung
Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen).
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die Waren in einer dem Transport angemessene Verpackung bereitstellen. Die Verpackung ist zu Kennzeichnen.
Ist nichts Anderslautendes vereinbart, muss der Käufer die Kosten von Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
Ausnahme: für die Ausfuhr notwendigen, behördlich angeordneten Kontrollen.

sonstige Verpflichtungen:
Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung zur Verfügung stellen.
Auf Verlangen des Verkäufers muss der Käufer auf eigene Kosten und Gefahr Devisengenehmigungen, Zulassungen, sonstige Dokumente oder beglaubigte Kopien davon beschaffen.

 

Alle Angaben in Anlehnung an die ICC Incoterms® 2010
EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP


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